Sprung zur TabelleSprung zum MenüSprung zur SucheHotkey Referenz
Anzeige von 51 - 55 aus 106
Sortiere nach 
Begriff Beschreibung Quellen
Landstände

Landstände: Seit Ende des 15. Jahrhunderts diejenigen Gruppen eines Territoriums, die durch Geburt, Beruf oder rechtliche Organisation auf dem Landtag in Kurien gegliedert das Land gegenüber dem Landesfürsten vertraten und denen Befugnisse üblicherweise hauptsächlich auf dem Gebiet der Steuerverwaltung zustanden. Üblich waren drei oder vier Kurien auf dem Landtag. Als Kurien kamen in regional äußerst unterschiedlichen Zusammensetzungen die Prälatenbank, die Herrenbank, die Ritterbank, die Städtebank und selten auch die Bauernbank (z.B. in Tirol) in Betracht. Die Landstände wurden spätestens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgelöst und durch modernere Vertretungskörper ersetzt.

Lit.: Peter Blickle: Landschaften im Alten Reich, München 1973; Otto Brunner: Land und Herrschaft, 5. Auflage, Wien 1965; Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Legitimatio per matrimonium subsequens

Legitimatio per matrimonium subsequens: Durch die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig.

Lit.: N. v. Ostwien: Legitimation und Adel, in: Deutsches Adelsblatt 1930, 552

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Legitimatio per rescriptum principis

Legitimatio per rescriptum principis: Die l.p.r.p. hatte das Ziel und den Erfolg der Legitimierung eines unehelich geborenen Kindes auch ohne Eheschließung der Eltern. Sie war ein Rechtsinstitut des gemeinen Rechts und bewirkte je nach Gegend die völlige oder nur teilweise rechtliche Gleichstellung des Legitimierten. Im 19. Jahrhundert war zum Adelserwerb des Legitimierten in den meisten Ländern entweder die Genehmigung des Landesherrn (z.B. in Preußen) oder eine ausdrückliche Verleihung (z.B. in Bayern; dort mußten zusätzlich alle Agnaten zustimmen) erforderlich.

Lit.: Jürgen Arndt/Otto Uhlitz: Die Legitimationspraxis der kaiserlichen Hofpfalzgrafen, in: Verein HEROLD (Hrsg.), Herold-Studien, Bd. 4, Festschrift zum 125jährigen Bestehen des HEROLD zu Berlin, Berlin 1994, 231ff; Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 57ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Lehenartikel

Lehenartikel: Wurde mit der Verleihung eines Wappens auch der Lehenartikel verliehen, so sicherte dies dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu. Damit war der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu tragen, die an die Ritterbürtigkeit gebunden waren. Da die Ritterbürtigkeit die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraussetzte und mit dem Lehenartikel häufig die Verleihung der Helmkrone und des Spangenhelms einherging, „wurden solche Wappen mit Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reihe als vollwertig toleriert“. (Frank) Auch wenn die Verleihung des Lehenartikels der Verleihung des Adels schon sehr nahe kam, so hat sie ihr rechtlich doch nicht entsprochen.

Lit.: Karl Friedrich von Frank: Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich und die Österreichischen Erblande bis 1806 sowie kaiserlich österreichische bis 1823, Band I, Senftenegg 1967, XI

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Majorat

Majorat: Eine Anordnung zur Erbfolge, die im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei → Fideikommissen erfolgte die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., daß der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgte. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wurde üblicherweise Majoratsherr genannt.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Copyright © 2024 Heraldisch-Genealogische Gesellschaft "ADLER", Wien. All Rights Reserved. Austria-1095 Wien, Postfach 7, Universitätsstraße 6/9b