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Begriff Beschreibung Quellen
Uradel

Uradel: Dieser Begriff hat erst Ende des 19. Jahrhunderts seinen Eingang in die genealogische Literatur gefunden, wurde schnell populär und wurde sowohl von den Heroldsämtern als auch vom sächsischen Adelsgesetz von 1902 verwendet. Die gothaischen genealogischen Taschenbücher benutzten diesen Begriff in der ab 1900 erscheinenden adeligen Reihe für jene Familien, die dem deutschen ritterbürtigen Landadel angehörten und deren zeitliches Hineinwachsen in den Adel nur in den seltensten Fällen näher festgestellt werden konnte. Die zeitliche Anforderung für den Nachweis dieses Adels wurde von der Schriftleitung sukzessiv nach hinten gerückt, und zwar vom 13. Jahrhundert (1900) auf die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts (1904), die Mitte des 14. Jahrhunderts (1912) bis zu einem lebenden Familienmitglied vor 1400 (1932). In der Literatur wurde und wird regelmäßig auf die mangelnden wissenschaftlichen, adelsrechtlichen und historischen Grundlagen des Begriffes „Uradel“ verwiesen.

Lit.: Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg: Uradel?, in: Genealogisches Handbuch des in Bayern immatrikulierten Adels IX, 31*ff; Thomas Freiherr v. Fritsch: Die gothaischen Taschenbücher. Hofkalender und Almanach, Limburg/Lahn 1968, hier 105ff; Friedrich Graf Lanjus: Deutscher Uradel, in: Monatsblatt Adler 10 (1926-1930), 718ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Verdunkelter Adel

Verdunkelter Adel: Adel, der über zwei Generationen nicht mehr geführt wurde. Grundsätzlich konnte der Adel schon nach gemeinem Recht durch Nichtgebrauch nicht verloren gehen, d.h., daß seine Wiederaufnahme auch nach langem Nichtgebrauch ohne obrigkeitliche Genehmigung zulässig war. Wenn der Adel nicht mehr bekannt war, war sein Nachweis höchstens aus faktischen, nicht aber aus rechtlichen Gründen erforderlich. Bayern, Preußen und Sachsen sahen aber Sonderregelungen vor: War der Adel, wie es im preußischen Allgemeinen Landrecht hieß, „verdunkelt“, d.h. über zwei Generationen nicht mehr geführt worden, und wollte die Familie ihn wieder führen, dann hatte der Proband die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Adelsführung zu beweisen. Die Adelsbehörde wiederum hatte einen etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Berechtigung zu beweisen.

Lit.: Dr. Baring: Kann verdunkelter Adel noch in die Adelsbücher eingetragen werden?, in: Der deutsche Herold 1925, 34ff und 53ff; Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Verzicht auf den Adel

Verzicht auf den Adel: → Adelsverzicht

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Viergraf

Viergraf: Ein Titel, der im Spätmittelalter den Grafen v. Schwarzburg, von Kleve, v. Cilli und v. Savoyen vom Kaiser verliehen worden ist. Der Titel der Grafen, später Fürsten v. Schwarzburg lautete: “Fürst zu Schwarzburg, der Viergrafen des Reiches, Graf zu Hornstein etc.“. Der Ursprung des Titel Viergraf liegt im Dunkeln; Ketelhodt vermutet ihn angesichts der Ähnlichkeit mit den neutestamentlichen Vierfürsten (Tetrarchen) und dem Verleihungsdatum an die Grafen v. Schwarzburg (25. Dezember 1356) in der Hinwendung des deutschen Mittelalters zum heiligen Land.

Lit.: Freiherr Vredeber v. Ketelhodt: Ein alter Titel, in: Deutsches Adelsblatt 1963, 221

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Virilstimme

Virilstimme: → Reichsstände

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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