Adler Lexikon [102]

Verdunkelter Adel

Verdunkelter Adel: Adel, der über zwei Generationen nicht mehr geführt wurde. Grundsätzlich konnte der Adel schon nach gemeinem Recht durch Nichtgebrauch nicht verloren gehen, d.h., daß seine Wiederaufnahme auch nach langem Nichtgebrauch ohne obrigkeitliche Genehmigung zulässig war. Wenn der Adel nicht mehr bekannt war, war sein Nachweis höchstens aus faktischen, nicht aber aus rechtlichen Gründen erforderlich. Bayern, Preußen und Sachsen sahen aber Sonderregelungen vor: War der Adel, wie es im preußischen Allgemeinen Landrecht hieß, „verdunkelt“, d.h. über zwei Generationen nicht mehr geführt worden, und wollte die Familie ihn wieder führen, dann hatte der Proband die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Adelsführung zu beweisen. Die Adelsbehörde wiederum hatte einen etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Berechtigung zu beweisen.

Lit.: Dr. Baring: Kann verdunkelter Adel noch in die Adelsbücher eingetragen werden?, in: Der deutsche Herold 1925, 34ff und 53ff; Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Copyright © 2024 Heraldisch-Genealogische Gesellschaft "ADLER", Wien. All Rights Reserved. Austria-1095 Wien, Postfach 7, Universitätsstraße 6/9b