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Begriff Beschreibung Quellen
Suspension des Adels

Suspension des Adels: Im gemeinen Recht war mit der Ausübung niederer Gewerbe der Verlust des Adels verbunden. Eine letzte Reminiszenz an diese Regel enthielt § 21 des bayerischen Adelsediktes von 1818, wonach „der Gebrauch des Adelstitels durch die Übernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram und Laden, oder eines eigentlichen Handwerkes“ suspendiert wurde. Ratio der Regelung war nach Seydel, daß rein körperliche Arbeit, persönliche Bedienung oder unmittelbarer Verkehr mit dem Publikum der „Würde“ des Adels nicht entspreche. Wesentlich war die Art der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Die Suspension galt nur für die Dauer der entsprechenden Tätigkeit und erstreckte sich nicht auf die Kinder, „welche sich nicht im gleichen Fall befinden“.

Lit.: Max v. Seydel: Bayerisches Staatsrecht. Auf der Grundlage der 2. Auflage neu bearbeitet von Dr. Josef v. Graßmann und Dr. Robert Piloty, Erster Band, Tübingen 1913, 187f; Barbara Stolberg-Rilinger: Handelsgeist und Adelsethos, in: Zeitschrift für historische Forschung 15 (1998)

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Systemmäßiger Adel

Systemmäßiger Adel: Der sogenannte systemmäßige Adel war ein österreichisches Specificum und wurde 1757 durch Kaiserin Maria Theresia geschaffen. Damals gewährte sie jenen Offizieren „Anspruch auf die taxfreie Erhebung in den Adelsstand, welche durch 30 Jahre ununterbrochen, in der Linie mit dem Degen in der Faust gedient, und sich während dieser Zeit durch stetes Wohlverhalten vor dem Feinde, so wie durch eine ganz tadelfreie Conduite ausgezeichnet haben“. Mit geringen Adaptierungen bezüglich der Frage der anrechenbaren Zeiten, der Definition des erforderlichen kriegerischen Ereignisses und schließlich der Erweiterung des Anspruchs auf Adelserwerb auf alle jene Offiziere, die zwar keine Teilnahme an einem kriegerischen Ereignis vorweisen konnten, dafür aber 40 Jahre lang Dienst geleistet hatten, bestand die Institution des systemmäßigen Adels in Österreich bis 1918/1919.

Lit.: Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19, Frankfurt am Main 2000, 51ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Titel

Titel: Historisch gab es in allen deutschsprachigen Ländern neben dem einfachen (=untitulierten) Adel die Titel Freiherr, Graf und Fürst. Bayern und Österreich kannten zwischen dem einfachen Adel und dem Freiherren noch den Ritter (→ Ritterstand). Der → Herzog gehörte so wie der Prinz, der → Landgraf (z.B. v. Hessen), der → Markgraf (z.B. v. Baden) und der → Pfalzgraf (z.B. bei Rhein) dem Fürstenstand an. Ausländische Titel wie Vicomte und Marquis setzten sich trotz vereinzelter Verleihungen nicht durch. Die Bezeichnung „Edler“ war kein eigener Titel. Ursprünglich wurde sie im Alten Reich von Angehörigen des Ritterstandes verwendet. In Österreich galt sie seit 1770 als sogenanntes „Ehrenwort“, das gegen Erlegung einer höheren Taxe bei der Verleihung des einfachen Adels ohne gesonderte kaiserliche Bewilligung erlangt werden konnte.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Transmissionsadel

Transmissionsadel: 1812 wurde im Königreich Bayern mit dem Nachtragsedikt zum Adelsedikt von 1808 für Inhaber des Militär-Verdienst-Ordens und des Zivil-Verdienst-Ordens ein → persönlicher Adel geschaffen (→ Adelserwerb durch Ordensverleihung); dieser Adel wurde gemäß Art. III im Wege der Primogenitur oder mangels männlicher Nachfolgeberechtigter auch im Wege der Adoption (!) weitergegeben. Die Weitergabe des Adels konnte auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. 1818 wurde diese Transmissionsmöglichkeit abgeschafft, an ihre Stelle wurde die Möglichkeit des → Erbadels geschaffen. Der Transmissionsadel blüht heute noch zumindest in der Familie Aichberger.

Lit.: Genealogisches Handbuch des in Bayern immatrikulierten Adels Band XXII, Neustadt/Aisch 1998, 507ff; Gerald Müller: Das bayerische Reichsheroldenamt 1808-1825, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 1996, 551f; Gustav A. Seyler: Adelsbuch des Königreichs Bayern (1820-1875), Nürnberg 1877, II ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Truchseß

Truchseß: → Hofämter

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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