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Begriff Beschreibung Quellen
Reichstitel, Führung von

Reichstitel, Führung von: Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich (→ Adelsverleihung, Recht zur). Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel „Reichs-“ vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel „Reichs-“ wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig „des Heiligen Römischen Reiches Graf“), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige „Reichstitel“ nicht angeführt.

Lit.: Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg/Thomas Freiherr v. Fritsch-Seerhausen: Die Reichstitel - Titel- und Namensführung nach kaiserlichen Diplomen, in: Deutsches Adelsblatt 1/1976, 3ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsunmittelbarer Adel (immediater Adel)

Reichsunmittelbarer Adel (immediater Adel): Jene Teile des Adels, die im Heiligen Römischen Reich direkt dem Kaiser untertan waren. Dies waren die Landesherren sowie die Freie → Reichsritterschaft als Korporation. Wie das Beispiel der Freien Reichsritterschaft zeigt, war zur Reichsunmittelbarkeit eine Reichsstandschaft (→ Reichsstände) nicht erforderlich. Den Gegensatz zum reichsunmittelbaren Adel bildete der → landsässige Adel.

Lit.: D. Willoweit: Reichsunmittelbarkeit, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsverweser

Reichsverweser: → Reichsvikar

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsvikar

Reichsvikar: Im Heiligen Römischen Reich der Verwalter der königlichen Gewalt bei Tod des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers (außer wenn ein Römischer König als Nachfolger bereits gewählt war), bei Minderjährigkeit und bei Regierungsunfähigkeit des Kaisers wegen langer Krankheit. Die Goldene Bulle bestimmte 1356 den Pfalzgrafen bei Rhein zum Reichsverweser für die Länder des fränkischen Rechts und den Pfalzgrafen (später Herzog) von Sachsen zum Reichsverweser für die Länder des sächsischen Rechts. Die Reichsverweser durften den einfachen Adel, Freiherren- und Grafenstand verleihen (die erste derartige Adelsverleihung erfolgte 1657), nur zur Erhebung in den Fürstenstand waren sie nicht berechtigt. 1745 wurde erstmals ein → Hofpfalzgraf mit Nobilitierungsbefugnis von einem Reichsverweser bestellt. In Italien waren die Herzoge von Savoyen Reichsverweser, und zwar auf Grund einer Bestellung des Grafen von Savoyen und all seiner Nachfolger durch Kaiser Karl IV. im Jahre 1356.

Lit.: Wolfgang Hermkes: Das Reichsvikariat in Deutschland, Karlsruhe 1968; Heinrich v. Kadich: Über die Standeserhebungen durch die Reichsvicare, in: Jahrbuch Adler 13 (1886), 109f; Heinrich Triepel: Das Interregnum, Leipzig 1892

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Rittermäßiger Adelsstand

Rittermäßiger Adelsstand: → Ritterstand

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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