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Begriff Beschreibung Quellen
Ritterstand

Ritterstand: Der Begriff des „Ritterstandes“ ist mehrdeutig. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte darunter zweierlei verstanden werden:

a)    Einer der alten → Landstände.

b)   Einer der → Titel. In Österreich war die Entwicklung zur Teilung des niederen Adels in den untitulierten Adel und den Ritterstand Mitte des 18. Jahrhunderts abgeschlossen. Wesentlichste Folge war, daß nur den Angehörigen des Ritterstandes die landständische Qualität zugesprochen wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Frage aufgeworfen, ob dies auch beim früher verliehenen „rittermäßigen Adelsstand“ der Fall wäre, d.h. ob dieser dem Ritterstand zuzurechnen wäre. Auf Grund einer historisch völlig irregeleiteten Beurteilung wurde dieses Recht dem „rittermäßigen Adelsstand“ 1844 abgesprochen. In Bayern war § 6 des bayerischen Adelsediktes von 1818 Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ritterstandes. Der Titel konnte nur im Mannesstamme geführt werden, die Frau eines Ritters führte den untitulierten Adel.

Lit.: Andreas Cornaro: Der "rittermäßige Adel" im 19. Jahrhundert, in: Jahrbuch Adler 3.F. 19 (1979-1981), 1ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Rotwachsfreiheit (ius cerae rubeae)

Rotwachsfreiheit (ius cerae rubeae): Vom Kaiser verliehenes Privileg, mit rotem Wachs siegeln zu dürfen. Im Hochmittelalter wurde mit verschiedenfarbigem Wachs gesiegelt, ohne daß es Regeln gegeben hätte, wer welche Farbe zum Siegeln verwenden dürfe. „Erst zu Ende des 14. Jahrhunderts machte die kaiserliche Kanzlei aus dem Recht des Rotsiegels ein Regal“ (Silva-Tarouca). Auf Grund der damit verbundenen Kosten wichen viele auf andere Siegelfarben aus, doch scheint das Privileg zumindest in Teilen seine Anziehungskraft recht lange behalten zu haben: Noch 300 Jahre später erhielt Bernhard v. Stillfried 1680 anläßlich der Erhebung in den böhmischen Herrenstand auch die Rotwachs-Freiheit verliehen.

Lit.: Gustav Seyler: Geschichte der Siegel, Leipzig 1894; Graf Egbert Silva-Tarouca: Rotwachs-Freiheit, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 16, XXXVIII f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Ruhen des Adels

Ruhen des Adels: → Suspension des Adels.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Salva guardia

Salva guardia: Kaiserlicher Schutzbrief, durch den der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reichs besonderen Schutz und Schirm genommen wurde; zur öffentlichen Bekräftigung dieses Schutzes wurde dem Empfänger das Recht verliehen, den kaiserlichen Adler und die Wappen der kaiserlichen Königreiche und Fürstentümer an seinen Besitzungen anzuschlagen. Der Schutzbrief bedrohte jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe. Weiters wurde der Ausdruck „salva guardia“ z.B. im 30jährigen Krieg auch für Passierscheine bspw. von Kaufleuten durch die Frontlinien verwendet.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Semperfrei

Semperfrei: Der Ausdruck „semperfrei“ hat seinen Ursprung in dem Ausdruck „sendbarfrei“ und bedeutete ursprünglich „ritterlich“ oder „ritterbürtig“. Offensichtlich irrtümlich wurde er aber auch im Sinne von „hochfrei“ verwendet. Später wurde der Titel auch vom Kaiser verliehen. So erhielt Hans Ulrich Freiherr v. Schaffgotsch 1627 von Kaiser Ferdinand II. das Prädikat „des Heiligen Römischen Reiches Semperfrei“ verliehen.

Lit.: Heinrich W. Höfflinger: Die Semperbarones im Recht und in der Geschichte, in: Monatsblatt Adler 5 (1901-1905), 257f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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