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Begriff Beschreibung Quellen
Ordensadel

Ordensadel: Wohl in Anlehnung an die alten Ritterorden gab es in einigen Staaten eine gesonderte Kategorie von Orden, bei denen statutengemäß mit deren Verleihung eo ipso der Adel verliehen wurde oder mit denen der Anspruch auf Verleihung des Adels bzw. eines höheren Adelsgrades verbunden war. Der erste Orden, der dies vorsah, war der 1757 von Kaiserin Maria Theresia gestiftete Militär-Maria-Theresien-Orden. Ob der Adel erblich oder ein → persönlicher Adel war, war in den jeweiligen Ordensstatuten bestimmt. Orden, mit denen auch der Adel erworben wurde, gab es in Bayern, Frankfurt, Hannover, Österreich, Preußen, Sachsen, Württemberg und Würzburg.

Lit.: Roman Freiherr v. Procházka: Nobilitierungen durch Ordensverleihungen, in: Herold Jahrbuch 2, Berlin 1973, 109ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Palatinat (Comitiv, Hofpfalzgrafenamt)

Palatinat (Comitiv, Hofpfalzgrafenamt): → Hofpfalzgraf

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Patriziat

Patriziat: Der Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie. Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von „erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte“. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.

Lit.: Thomas Freiherr v. Fritsch: Die gothaischen Taschenbücher: Hofkalender und Almanach, Limburg/Lahn 1968, 115f; H. Lieberich: Patrizier, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Hellmuth Rössler (Hg.): Deutsches Patriziat 1430-1740, Limburg/Lahn 1968; Carl Heinrich Freiherr Roth v. Schreckenstein: Das Patriziat in den deutschen Städten insbesondere Reichsstädten, Tübingen 1856

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Personalist

Personalist: Im Heiligen Römischen Reich waren die reichsunmittelbaren Grafen im → Reichsfürstenrat durch vier Kuriatstimmen vertreten, die wiederum vier Grafenkollegien (schwäbische, wetterau’sche, fränkische und westfälische Grafenbank) vertraten. Voraussetzung zur Reichsstandschaft (→ Reichsstände) war der Erwerb einer reichsunmittelbaren Herrschaft. So wie bei den Reichsfürsten versuchten die Kaiser, sich eine sichere Mehrheit durch Neuverleihungen zu schaffen; da für solche „Neuzugänge“ aber nicht immer ein derartige reichsunmittelbare Herrschaft zum Erwerb freistand, wurden diese diesfalls im Wege eines Zwischenschrittes als „Personalisten“ in ein Grafenkollegium aufgenommen. Damit hatten sie Sitz und Stimme innerhalb ihrer Kurie und bei den Kreistagen. Die reale Grundlage, nämlich das reichsunmittelbare Territorium, mußte jedoch nachträglich erworben werden, oder ein Besitz wurde vom Kaiser zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. Vergleichbare Personalisten gab es auch in der Freien → Reichsritterschaft.

Lit.: Graf Egbert Silva-Tarouca: Personalist, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XVII f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Persönlicher Adel

Persönlicher Adel: Üblich war die Verleihung des im Mannesstamme vererblichen Adels. Daneben gab es aber auch Adel, nämlich den persönlichen Adel, der an die begünstigte Person gebunden und daher auch nicht vererblich war. So war der Verdienstadel „als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar“ (Schwarz, 171). Der persönliche Adel trat in zwei Arten auf: Häufig kam er als → Ordensadel vor: diesen gab es in Bayern, Hannover, Preußen, Würzburg und Württemberg (zu den bayerischen Sonderregelungen bezüglich des persönlichen Adels vgl. → Erbadel und → Transmissionsadel). Ein weiterer Fall des persönlichen Adels war der → Amtsadel. Der persönliche Adel erstreckte sich in Bayern auf die Ehefrau, nicht jedoch in Württemberg.

Lit.: Alexander Freiherr v. Dachenhausen: Genealogisches Taschenbuch der adeligen Häuser Band 17 (1894), Anhang; Roman Freiherr v. Procházka: Nobilitierungen durch Ordensverleihungen, in: Herold Jahrbuch 2, Berlin 1973, 109ff; Andrea Schwarz: Das Königlich Bayerische Reichsheroldenamt und die Adelsmatrikel, in: Herold-Jahrbuch NF 3. Band (1998), 159-182, hier 171; Bernd Wunder: Der württembergische Personaladel (1806-1913), in: FS Hans-Martin Decker-Hauff, Bd. 1, Stuttgart 1982, 494ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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