Adler Lexikon [69]

Personalist

Personalist: Im Heiligen Römischen Reich waren die reichsunmittelbaren Grafen im → Reichsfürstenrat durch vier Kuriatstimmen vertreten, die wiederum vier Grafenkollegien (schwäbische, wetterau’sche, fränkische und westfälische Grafenbank) vertraten. Voraussetzung zur Reichsstandschaft (→ Reichsstände) war der Erwerb einer reichsunmittelbaren Herrschaft. So wie bei den Reichsfürsten versuchten die Kaiser, sich eine sichere Mehrheit durch Neuverleihungen zu schaffen; da für solche „Neuzugänge“ aber nicht immer ein derartige reichsunmittelbare Herrschaft zum Erwerb freistand, wurden diese diesfalls im Wege eines Zwischenschrittes als „Personalisten“ in ein Grafenkollegium aufgenommen. Damit hatten sie Sitz und Stimme innerhalb ihrer Kurie und bei den Kreistagen. Die reale Grundlage, nämlich das reichsunmittelbare Territorium, mußte jedoch nachträglich erworben werden, oder ein Besitz wurde vom Kaiser zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. Vergleichbare Personalisten gab es auch in der Freien → Reichsritterschaft.

Lit.: Graf Egbert Silva-Tarouca: Personalist, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XVII f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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