Adler Lexikon [68]

Patriziat

Patriziat: Der Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie. Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von „erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte“. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.

Lit.: Thomas Freiherr v. Fritsch: Die gothaischen Taschenbücher: Hofkalender und Almanach, Limburg/Lahn 1968, 115f; H. Lieberich: Patrizier, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Hellmuth Rössler (Hg.): Deutsches Patriziat 1430-1740, Limburg/Lahn 1968; Carl Heinrich Freiherr Roth v. Schreckenstein: Das Patriziat in den deutschen Städten insbesondere Reichsstädten, Tübingen 1856

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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