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Begriff Beschreibung Quellen
Privilegium de non usu

Privilegium de non usu: Die Berechtigung, den Adel fallweise oder zeitweise nicht zu führen. Bei der Vornahme „bürgerlicher“ Handlungen bspw. wurde so kein Präjudiz in bezug auf den Fortbestand des Adels bzw. dessen Wiederaufnahme gesetzt ( → Adelsverlust).

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Privilegium denominandi

Privilegium denominandi: Die Berechtigung, sich nach einem bestehenden oder künftigen Besitz zu nennen; dies geschah durch Anfügung der Präposition „von“, „zu“ oder (bei mehreren Besitzungen) „und“ und des Namens des Besitzes nach dem Familiennamen.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsfürstenrat

Reichsfürstenrat: Eines der drei Kollegien des Reichstages (→ Reichsstände). Er stand unter dem wechselnden Direktorium Österreichs und Salzburgs und bestand aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank. Beide Bänke setzten sich überwiegend aus Virilstimmen zusammen. Daneben gab es auf der geistlichen Fürstenbank zwei Prälatenbänke und auf der weltlichen Fürstenbank vier → Grafenbänke, die durch Kuriatstimmen vertreten waren (→ Personalist).

Lit.: Johannes Arndt: Das Niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653-1806), Mainz 1991; Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987; G. Theuerkauf: Reichsfürsten, - stand, -rat, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; www.chivalricorders.org/nobility/holyroman/

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsritterschaft, Freie

Reichsritterschaft, Freie: Durch die territoriale Konsolidierung des römisch-deutschen Reiches stellte sich im ausgehenden Mittelalter für den niederen Adel in Schwaben, Franken, im Rheinland und im Elsaß die Frage nach der künftigen territorialen Zugehörigkeit. Vorerst freiwillige Zusammenschlüsse und kaiserliche Unterstützung durch Gewährung von Privilegien führten schließlich zu quasi-territorialen Organisationen der Reichsritter und zur Bewahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit. Die Ordnungen der drei Kantone wurden 1560 (Schwaben), 1591 (Franken) und 1651 (Rheinstrom) beschlossen. Im Westfälischen Frieden wurden die Privilegien der Reichsritterschaften reichsrechtlich bestätigt. Die Ritter zahlten dem Kaiser eine eigene Steuer, besaßen beschränkte Landeshoheit (Gesetzgebung, Besteuerung, Zivilgerichtsbarkeit, Polizei, Münze, Zoll, Jagd; zum Teil auch Kriminalgerichtsbarkeit), das Recht der Hausgesetzgebung und das ius reformandi, also das Recht, das Religionswesen in ihren Landen nach ihrem Belieben zu ordnen. Allerdings hatten sie keinen Zutritt zum Reichstag. Mit dem Untergang des alten Reiches ging auch die Freie Reichsritterschaft unter. Dennoch blieb den Mitgliedern der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Teilbereichen bis 1919 eine gesonderte Rechtsstellung erhalten (vgl. Art. 58 Abs. 2 EGBGB).

Lit.: V. Press: Reichsritterschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Roth v. Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rheinstrome 1-2, Tübingen 1859-1871; Kurt Frhr. Rüdt v. Collenberg: Die reichsunmittelbare freie Ritterschaft, in: Deutsches Adelsblatt 1925, 106ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Reichsstände

Reichsstände: Diejenigen Personen und Korporationen, die im Heiligen Römischen Reich Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Dieser war seit 1489 in drei Kollegien gegliedert, und zwar in das Kurfürstenkollegium, den → Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Zuständig war der Reichstag für die Erklärung von Kriegen, den Abschluß von Friedensverträgen, die Errichtung von Reichsfürstentümern und die Gesetzgebung im Bereich des Heerwesens und der Steuern. Hatte eine Person für sich die Stimme, dann wurde sie als Virilstimme ausgeübt; die Stimme einer Korporation (z.B. einer Grafenbank) wurde als Kuriatstimme bezeichnet.

Lit.: Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987; A. Gerlich: Reichsstände, Reichsstandschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; www.chivalricorders.org/nobility/holyroman/

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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