Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Standesherren
Standesherren: Jene reichsständischen Fürsten und Grafen, die durch die Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ihre Souveränität verloren haben, wobei im weiteren Sinne auch alle Nachgeborenen dieser Häuser dazu gezählt werden. Durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde ihnen rechtlich eine in den Landesgesetzen umzusetzende Sonderstellung eingeräumt, und zwar die Zugehörigkeit zum Hohen Adel, das → Ebenbürtigkeitsrecht mit den landesherrlichen Häusern und der Fortbestand ihres besonderen Personen-, Familien- und Güterrechts. Weiters blieben ihnen die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege, der Forstgerichtsbarkeit, Forstpolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, über milde Stiftungen, sowie Steuer- und Gerichtsstandprivilegien sowie die Befreiung von der Militärpflicht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts ging ein größerer Teil dieser Privilegien verloren, so 1848 die Gerichtsbarkeit und nach 1866 die polizeilichen Rechte. Österreich sah im Gegensatz zu den deutschen Staaten trotz gleicher Verpflichtung für die Standesherren wegen des Fehlens ehemaliger reichsunmittelbarer Territorien auf seinem Gebiet überhaupt keine gesonderten Rechte vor, stand ihnen aber via facti das Recht der Ebenbürtigkeit zu. In den meisten deutschen Staaten räumten die Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts den Standesherren die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer ein. Die Häuser, die unter Art. 14 der Deutschen Bundesakte fielen, wurden von der Deutschen Bundesversammlung namentlich festgestellt. Durch Beschluß des deutschen Bundestages wurde 1825 den Häuptern der fürstlichen Häuser das → Prädikat „Durchlaucht“ zugestanden, 1829 den Häuptern der gräflichen Häuser das Prädikat „Erlaucht“. Die Standesherren finden sich im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels in der II. Abteilung der Fürstlichen Häuser.
Lit.:Conrad Bornhak: Die einzelnen mediatisierbaren Häuser, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 31. Band, 1913, 457ff; Martin Furtwängler: Die Standesherren in Baden (1806-1848), Frankfurt a.M. u.a., 1996; Heinz Gollwitzer: Die Standesherren², Göttingen 1964; August Wilhelm Heffter: Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten vormals reichsständischen Häuser, Berlin 1871; Hermann Rehm: Die juristische Persönlichkeit der standesherrlichen Familie, Straßburg 1911; Hermann Rehm: Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren, München 1905; Rosa-Maria Steinbauer: Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, phil. Diss., Wien 1951
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Standesherrschaften, Freie
Standesherrschaften, Freie: Herrschaften, bis Mitte des 18. Jahrhunderts ausschließlich in Schlesien (6) und in der Lausitz (4) gelegen, die ihren – adeligen – Besitzern bestimmte Sonderrechte gegenüber „normalen“ Grundherrschaften verschafften: In Schlesien war damit u.a. eine Kuriatstimme auf den Fürstentagen verbunden, die Edelleute auf ihrem Gebiet waren Vasallen des Freien Standesherren, sie standen direkt unter dem Oberlandeshauptmann und hatten das Recht auf eine eigene Steuerverfassung und auf eigenständige Steuererhebung sowie – mit Bewilligung des Königs von Böhmen – die Erlassung einer eigenständigen Landesordnung. In der Lausitz umfaßte Belehnung mit einer Freien Landesherrschaft „die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit über alle Untertanen, inclusive der adligen Herrschaftsvasallen, obrigkeitliche Rechte über Mediatstädte, also das Recht, deren Stadtprivilegien, Stadtverordnungen usw. zu bestätigen und zu erlassen, weiter das Bergwerksregal, das Salzmonopol, das Zollregal, usw.“ (Klausa). Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurden – hauptsächlich von den preußischen Königen - regelmäßig neue Freie Standesherrschaften geschaffen (1904 gab es 26 solcher „neuer“ Freier Standesherrschaften), wobei angesichts der zentralistischen Verwaltung des Landes deren Privilegien bald sehr stark eingeschränkt waren. Der Umfang der Privilegierung ergab sich aus dem konkreten Verleihungsakt.
Lit.:Georg Michael Klausa: Freie Standesherrschaften, in: Deutsches Adelsblatt Nr. 2/1989, 28ff; Graf Egbert Silva-Tarouca: Standesherren, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XX f; Kurd v. Strantz: Märkische Schlossgesessene, schlesische Standesherren, in: Der Deutsche Herold, Jg. XLII, Berlin 1911, 141f
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Standesherrschaften, Minderfreie (Freie Minderstandes-Herrschaften): „Es waren dies in Schlesien selbständige Güter, mit Jurisdiktion begabt, keinem Fürstentum einverleibt, ohne ständische Rechte sei es in einem Fürstentum und erst recht nicht auf den Fürstentagen. Sie unterstanden unmittelbar dem obersten Herzog von Schlesien, es gab ihrer 11.“ (Klausa, 32)
Lit.:Georg Michael Klausa: Freie Standesherrschaften, in: Deutsches Adelsblatt Nr. 2/1989, 28ff
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Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Stiftsmäßigkeit
Stiftsmäßigkeit: → Ahnenprobe
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