Adler Lexikon [80]

Reichsstände

Reichsstände: Diejenigen Personen und Korporationen, die im Heiligen Römischen Reich Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Dieser war seit 1489 in drei Kollegien gegliedert, und zwar in das Kurfürstenkollegium, den → Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Zuständig war der Reichstag für die Erklärung von Kriegen, den Abschluß von Friedensverträgen, die Errichtung von Reichsfürstentümern und die Gesetzgebung im Bereich des Heerwesens und der Steuern. Hatte eine Person für sich die Stimme, dann wurde sie als Virilstimme ausgeübt; die Stimme einer Korporation (z.B. einer Grafenbank) wurde als Kuriatstimme bezeichnet.

Lit.: Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987; A. Gerlich: Reichsstände, Reichsstandschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; www.chivalricorders.org/nobility/holyroman/

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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