Adler Lexikon [81]

Reichstitel, Führung von

Reichstitel, Führung von: Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich (→ Adelsverleihung, Recht zur). Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel „Reichs-“ vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel „Reichs-“ wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig „des Heiligen Römischen Reiches Graf“), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige „Reichstitel“ nicht angeführt.

Lit.: Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg/Thomas Freiherr v. Fritsch-Seerhausen: Die Reichstitel - Titel- und Namensführung nach kaiserlichen Diplomen, in: Deutsches Adelsblatt 1/1976, 3ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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