Adler Lexikon [51]

Landstände

Landstände: Seit Ende des 15. Jahrhunderts diejenigen Gruppen eines Territoriums, die durch Geburt, Beruf oder rechtliche Organisation auf dem Landtag in Kurien gegliedert das Land gegenüber dem Landesfürsten vertraten und denen Befugnisse üblicherweise hauptsächlich auf dem Gebiet der Steuerverwaltung zustanden. Üblich waren drei oder vier Kurien auf dem Landtag. Als Kurien kamen in regional äußerst unterschiedlichen Zusammensetzungen die Prälatenbank, die Herrenbank, die Ritterbank, die Städtebank und selten auch die Bauernbank (z.B. in Tirol) in Betracht. Die Landstände wurden spätestens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgelöst und durch modernere Vertretungskörper ersetzt.

Lit.: Peter Blickle: Landschaften im Alten Reich, München 1973; Otto Brunner: Land und Herrschaft, 5. Auflage, Wien 1965; Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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