Adler Lexikon [52]

Legitimatio per matrimonium subsequens

Legitimatio per matrimonium subsequens: Durch die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig.

Lit.: N. v. Ostwien: Legitimation und Adel, in: Deutsches Adelsblatt 1930, 552

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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