Adler Lexikon [53]

Legitimatio per rescriptum principis

Legitimatio per rescriptum principis: Die l.p.r.p. hatte das Ziel und den Erfolg der Legitimierung eines unehelich geborenen Kindes auch ohne Eheschließung der Eltern. Sie war ein Rechtsinstitut des gemeinen Rechts und bewirkte je nach Gegend die völlige oder nur teilweise rechtliche Gleichstellung des Legitimierten. Im 19. Jahrhundert war zum Adelserwerb des Legitimierten in den meisten Ländern entweder die Genehmigung des Landesherrn (z.B. in Preußen) oder eine ausdrückliche Verleihung (z.B. in Bayern; dort mußten zusätzlich alle Agnaten zustimmen) erforderlich.

Lit.: Jürgen Arndt/Otto Uhlitz: Die Legitimationspraxis der kaiserlichen Hofpfalzgrafen, in: Verein HEROLD (Hrsg.), Herold-Studien, Bd. 4, Festschrift zum 125jährigen Bestehen des HEROLD zu Berlin, Berlin 1994, 231ff; Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 57ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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