Sprung zur TabelleSprung zum MenüSprung zur SucheHotkey Referenz
Anzeige von 41 - 45 aus 106
Sortiere nach 
Begriff Beschreibung Quellen
Hofpfalzgraf

Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Während der ältere → Pfalzgraf in Deutschland seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter, schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener – und abhängig von der Verleihungsurkunde – war auch das Recht der Adelsverleihung damit verbunden. Was die beiden Arten – das große und das kleine Palatinat – voneinander unterschied, ist umstritten. Nach landläufiger Meinung war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch unterscheidet, daß erstere auch dazu befugt waren, zweitere zu ernennen. Das Palatinat konnte ad personam oder erblich verliehen werden, das Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. einigen älteren deutschen Universitäten verliehen.

Lit.: Jürgen Arndt: Zur Entwicklung des kaiserlichen Hofpfalzgrafenamtes von 1355 - 1806, in: Hofpfalzgrafen-Register, Band I, Neustadt an der Aisch 1964, Vff; Eberhard Dobler: Das kaiserliche Hofpfalzgrafenamt und der Briefadel im alten Deutschen Reich vor 1806 in rechtshistorischer und soziologischer Sicht, Dissertation, Freiburg i.B. 1950; G. Dolezalek: Hofpfalzgraf, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Graf Egbert Silva-Tarouca: Großes und kleines Palatinat, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 16, XXXV ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Hoher Adel

Hoher Adel: Dieser umfaßt die bis zum Ende des römisch-deutschen Reiches 1806 reichsunmittelbaren Häuser mit Ausnahme der Mitglieder der Freien → Reichsritterschaft, also die in der I. und II. Abteilung der Fürstlichen Häuser des Gotha bzw. des Genealogischen Handbuchs des Adels erfaßten Geschlechter. Alle anderen Geschlechter gehören dem Niederen Adel an. In Österreich, wo es keine reichsunmittelbaren Gebiete gab, wurde partikulärrechtlich zwischen dem hohen Adel, der den Fürsten-, Grafen- und Freiherrenstand, sowie dem niederen Adel, der den → Ritterstand und den untitulierten Adelsstand (mit oder ohne das Beiwort „Edler“) umfaßte, unterschieden; der Grund für diese Unterscheidung beruht auf der alten Trennung in Herren- und Ritterstand auf den Landtagen. Diese ältere Unterscheidung liegt auch § 21d des VI. Badischen Konstitutionsediktes zu Grunde, wo der Herrenstand als hoher Adel und der Ritterstand als niederer Adel bezeichnet wird.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Immediater Adel

Immediater Adel: → reichsunmittelbarer Adel

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Indigenat (Inkolat, Landmannschaft)

Indigenat (Inkolat, Landmannschaft): Die durch Geburt oder förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den österreichischen und böhmischen Ländern. Mit der Verleihung des Inkolats war Befähigung zur Ausübung bestimmter öffentlich- bzw. privatrechtlicher Rechte verknüpft (Fähigkeit zum Erwerb landtäflicher Güter, zur Teilnahme an den landständischen Versammlungen und zur Bewerbung um Ämter und Würden, die Mitgliedern der Landstände vorbehalten waren. Während sich in den österreichischen Ländern das Inkolat nur auf das konkrete Kronland erstreckte, galt es in den böhmischen Ländern als ständisch qualifizierte Staatsbürgerschaft für alle Länder der Wenzelskrone. Mit dem Ende der alten ständischen Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine Bedeutung.

Lit.: Christian Ritter d'Elvert: Das Incolat, die Habilitirung zum Lande, die Erbhuldigung und der Intabulations-Zwang in Mähren und Oesterr.-Schlesien in: Notizenblatt der historisch-statistischen Section der Kais. königl. mährisch-schlesischen Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde 1882, 17-18, 29-32, 47-48, 51-55 (nicht weiter fortgesetzt); Arnold Luschin v. Ebengreuth: Inkolat, Indigenat in den altösterreichischen Landen, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906, 886ff; B. Rieger: Inkolat, Indigenat in Böhmen, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906, 897ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Inkolat

Inkolat: → Indigenat

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Copyright © 2024 Heraldisch-Genealogische Gesellschaft "ADLER", Wien. All Rights Reserved. Austria-1095 Wien, Postfach 7, Universitätsstraße 6/9b