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Begriff Beschreibung Quellen
Grafenbank

Grafenbank: → Reichsfürstenrat, → Personalist

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Hausgesetz

Hausgesetz: Der → hohe Adel war berechtigt, seine familien-, güter- und erbrechtlichen Angelegenheiten autonom zu regeln. Damit konnten z.B. die Frage des → Ebenbürtigkeitsrechts, die Erbanordnung im Wege des → Majorates und die Apanagen für die Nachgeborenen geregelt werden. Die Art der Abfassung des Hausvertrages war nicht reglementiert. Im römisch-deutschen Reich mußte der Kaiser bzw. der Reichshofrat den Hausvertrag bestätigen. Die Summe der Hausgesetze wurde als Privatfürstenrecht bezeichnet. Neben den geschriebenen Hausgesetzen gab es beim hohen Adel auch Hausobservanzen.

Lit.: Emil Abt: Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien, Heidelberg 1911; Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 1000 (6. Dezember 1993): Hausgesetz des fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993, in: http://www.fuerstenhaus.li/verfassung/hausgesetz.html; Hans Rall: Die Hausverträge der Wittelsbacher, in: Hubert Glaser (Hrsg.), Bayerische Geschichte und Kunst, München 1980, Bd.3, Krone und Verfassung, 13 ff; Hermann Rehm: Modernes Fürstenrecht, München 1904; Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3, Jena 1862-1883; François van de Velde: The House Laws of the German Habsburgs, in: http://www.heraldica.org/topics/royalty/ps1713.htm

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Herzog

Herzog: Einer der ältesten, ursprünglich noch aus der altgermanischen Zeit stammender Titel. In karolingischer Zeit entwickelte sich aus dem Amtsherzog (als vorgesetzter Beamter mehrerer Grafen) der Stammesherzog, Ende des 12. Jahrhunderts der Territorialherzog. Nach Moser galt die herzogliche Würde als die vornehmste nach der des Kaisers, nach Konstituierung des Kurfürstenkollegiums als die vornehmste nach der der Kurfürsten. Nicht zu verwechseln damit und minder angesehen waren die schlesischen Herzogstitel, die sich auf ein „subalternes und mittelbares“ (dem Herzogtum Schlesien nachgeordnetes) Herzogtum bezogen, und die später auch als böhmische Titel verliehen wurden. Ihre Verleihung stellte keine Standeserhöhung dar, sondern gab nur die Erlaubnis, sich nach dem betreffenden Land „zu schreiben“ (Moser, 117). Daher führten die Inhaber dieser Herzogstitel auch nicht diesen, sondern den Fürstentitel als den vornehmsten ihrer Titel (z.B. Fürst v. Lobkowicz als Herzog v. Sagan bzw. später als Herzog v. Raudnitz). Einen Sonderfall stellt der 1917 verliehene an das Haus Hohenberg verliehene Herzogsrang dar, der gegenüber dem vorherigen Fürstenrang als echte Rangerhöhung zu verstehen war.

Lit.: Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987; Johann Jacob Moser: Deutsches Staats-Recht, Vierter Theil, Leipzig/Ebersdorff im Vogtland 1741, 117f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Hochwohlgeboren, Hochgeboren

Hoch(wohl)geboren: → Prädikat

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Hofämter

Hofämter: Im Hochmittelalter war es üblich, daß jedes Fürstenhaus Ämter zur Besorgung der Haushaltung hatte; die ursprünglichen vier Hofämter waren Marschall (Stallmeister), Mundschenk (Aufseher der königlichen Weinberge bzw. Weinkeller), Kämmerer (Schatzmeister) und Truchseß (nordwestdeutsch meist: Droste; Vorsteher der Hofverwaltung). Im römisch-deutschen Reich gelangten diese Hofämter als Reichserzämter zuerst an Stammesherzoge, dann erblich an Reichsfürsten. Den mit dem Amt verbundenen Dienst übten die Inhaber der Reichserbämter aus, wobei auch diese erblich wurden. Daneben gab es noch in den verschiedensten Ländern derartige Hofämter, mit denen ursprünglich Unfreie betraut wurden, die im Laufe der Zeit in Macht und Ansehen stiegen. Sie behielten zwar Titel und Würden, die Arbeiten wurden aber durch untergeordnete Organe versehen. Die Dienste erlangten den Charakter von Ehrendiensten und wurden schließlich nur noch bei besonders feierlichen Anlässen wie Erbhuldigungen ausgeübt. Weiters lösten sich die Hofämter nach und nach von der Person des Fürsten und verwandelten sich in Landes-Erbämter, die lehenbar wurden. Die Anzahl der Erbämter wurde in manchen Ländern im Laufe der Jahrhunderte immer mehr erhöht. So gab es in Österreich ob und unter der Enns je 17 Erbämter. Das Amt des Kämmerers wurde daneben im Laufe der Zeit auch zu einem unbesoldeten Ehrenamt, das Zutritt zum Souverän verschaffte.

Lit.: Georg Duwe: Erzkämmerer, Kammerherren und ihre Schlüssel, Osnabrück 1990; Georg Freiherr v. Frölichsthal: Die Landes-Erbämter in den österreichischen Kronländern, in: Deutsches Adelsblatt 2000, 172ff; Bernhard Gondorf: Die alten Reichsämter, in: Herold, Vierteljahresschrift, Band 11 1984/86, 101ff ; Irmgard Latzke: Hofamt, Erzamt und Erbamt, Frankfurt am Main 1970; Wilhelm Pickl v. Witkenberg/Franz Tippmann: Kämmerer-Almanach, 4. Auflage, Wien 1908; Ivan Ritter v. Žolger: Der Hofstaat des Hauses Österreich , Wien und Leipzig 1917

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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