Adler Lexikon [38]

Herzog

Herzog: Einer der ältesten, ursprünglich noch aus der altgermanischen Zeit stammender Titel. In karolingischer Zeit entwickelte sich aus dem Amtsherzog (als vorgesetzter Beamter mehrerer Grafen) der Stammesherzog, Ende des 12. Jahrhunderts der Territorialherzog. Nach Moser galt die herzogliche Würde als die vornehmste nach der des Kaisers, nach Konstituierung des Kurfürstenkollegiums als die vornehmste nach der der Kurfürsten. Nicht zu verwechseln damit und minder angesehen waren die schlesischen Herzogstitel, die sich auf ein „subalternes und mittelbares“ (dem Herzogtum Schlesien nachgeordnetes) Herzogtum bezogen, und die später auch als böhmische Titel verliehen wurden. Ihre Verleihung stellte keine Standeserhöhung dar, sondern gab nur die Erlaubnis, sich nach dem betreffenden Land „zu schreiben“ (Moser, 117). Daher führten die Inhaber dieser Herzogstitel auch nicht diesen, sondern den Fürstentitel als den vornehmsten ihrer Titel (z.B. Fürst v. Lobkowicz als Herzog v. Sagan bzw. später als Herzog v. Raudnitz). Einen Sonderfall stellt der 1917 verliehene an das Haus Hohenberg verliehene Herzogsrang dar, der gegenüber dem vorherigen Fürstenrang als echte Rangerhöhung zu verstehen war.

Lit.: Eugen Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987; Johann Jacob Moser: Deutsches Staats-Recht, Vierter Theil, Leipzig/Ebersdorff im Vogtland 1741, 117f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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