Adler Lexikon [40]

Hofämter

Hofämter: Im Hochmittelalter war es üblich, daß jedes Fürstenhaus Ämter zur Besorgung der Haushaltung hatte; die ursprünglichen vier Hofämter waren Marschall (Stallmeister), Mundschenk (Aufseher der königlichen Weinberge bzw. Weinkeller), Kämmerer (Schatzmeister) und Truchseß (nordwestdeutsch meist: Droste; Vorsteher der Hofverwaltung). Im römisch-deutschen Reich gelangten diese Hofämter als Reichserzämter zuerst an Stammesherzoge, dann erblich an Reichsfürsten. Den mit dem Amt verbundenen Dienst übten die Inhaber der Reichserbämter aus, wobei auch diese erblich wurden. Daneben gab es noch in den verschiedensten Ländern derartige Hofämter, mit denen ursprünglich Unfreie betraut wurden, die im Laufe der Zeit in Macht und Ansehen stiegen. Sie behielten zwar Titel und Würden, die Arbeiten wurden aber durch untergeordnete Organe versehen. Die Dienste erlangten den Charakter von Ehrendiensten und wurden schließlich nur noch bei besonders feierlichen Anlässen wie Erbhuldigungen ausgeübt. Weiters lösten sich die Hofämter nach und nach von der Person des Fürsten und verwandelten sich in Landes-Erbämter, die lehenbar wurden. Die Anzahl der Erbämter wurde in manchen Ländern im Laufe der Jahrhunderte immer mehr erhöht. So gab es in Österreich ob und unter der Enns je 17 Erbämter. Das Amt des Kämmerers wurde daneben im Laufe der Zeit auch zu einem unbesoldeten Ehrenamt, das Zutritt zum Souverän verschaffte.

Lit.: Georg Duwe: Erzkämmerer, Kammerherren und ihre Schlüssel, Osnabrück 1990; Georg Freiherr v. Frölichsthal: Die Landes-Erbämter in den österreichischen Kronländern, in: Deutsches Adelsblatt 2000, 172ff; Bernhard Gondorf: Die alten Reichsämter, in: Herold, Vierteljahresschrift, Band 11 1984/86, 101ff ; Irmgard Latzke: Hofamt, Erzamt und Erbamt, Frankfurt am Main 1970; Wilhelm Pickl v. Witkenberg/Franz Tippmann: Kämmerer-Almanach, 4. Auflage, Wien 1908; Ivan Ritter v. Žolger: Der Hofstaat des Hauses Österreich , Wien und Leipzig 1917

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Copyright © 2024 Heraldisch-Genealogische Gesellschaft "ADLER", Wien. All Rights Reserved. Austria-1095 Wien, Postfach 7, Universitätsstraße 6/9b