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Begriff Beschreibung Quellen
Adelsprädikat

Adelsprädikat: Die Bezeichnung Adelsprädikat wurde und wird für unterschiedliche Begriffe verwendet:

a)    Das bloße „von“ beim einfachen Adelsstand;

b)   ein dem Stammnamen bei der Nobilitierung angefügter Zusatzname (z.B. bei Conrad v. Hötzendorf der Zusatzname Hötzendorf);

c)    ein → Prädikat wie Hoheit, Durchlaucht etc.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Adelsprobe

Adelsprobe: → Ahnenprobe

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Adelsverleihung, Recht zur

Adelsverleihung, Recht zur: Im Heiligen Römischen Reich war das Recht auf Adelsverleihung ein Reservatrecht des Kaisers; abgeleitet davon durften die → Reichsvikare im Falle der Sedisvakanz und die vom Kaiser dazu Ermächtigten (i.w. die Erzherzoge von Österreich auf Grund des Privilegium Fridericianum 1453 und → Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis) den Adel verleihen. Seit alters her nahmen auch die Könige von Böhmen und die Pfalzgrafen bei Rhein dieses Privileg in Anspruch, später zunehmend die bedeutenden Reichsfürsten wie in Bayern und Brandenburg/Preußen sowie etliche geistliche Reichsfürsten. Seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches war jeder Landesfürst auf Grund der neu gewonnenen Souveränität berechtigt, den Adel zu verleihen. Dieses Recht war üblicherweise Prärogativ des Souveräns, so daß der Verleihungsakt durch diesen als konstitutiv angesehen wurde und die Diplomausfertigung nur noch deklarativer Natur war.

Lit.: Georg Freiherr v. Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich. Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Adelsverlust

Adelsverlust: Der Adelsverlust trat in folgenden Fällen ein:

a)   Durch Verheiratung einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Mann (für manche Staaten gehen einige Autoren statt vom Adelsverlust der Frau nur vom Ruhen ihres Adels während der Ehe aus);

b)   in Folge strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Kapitalverbrechen: Bayern, Österreich und Preußen sahen diesfalls den Adelsverlust für den Verurteilten vor; diese Art des Adelsverlustes, die in Österreich Adelsentsetzung genannt wurde, erstreckte sich nicht auf den Ehegatten und die bereits geborenen Kinder; durch die Einführung des Reichsstrafgesetzes von 1871 endete diese Verlustmöglichkeit im Deutschen Reich; in Österreich galt die zugrundeliegende Bestimmung bis 1918/19;

c)    durch → Adelsverzicht;

d)   in Preußen (II. 9. § 81 PrALR) durch Adelsverschweigung: „Viele Städte oder Zünfte z.B. lehnten eine Aufnahme von Adeligen prinzipiell ab oder forderten vor einer Aufnahme bzw. vor Erteilung des Stadtbürgerrechts die Niederlegung des Adels“ (Dewitz); überwand ein Adeliger durch Verschweigung seines Adels die Zugangsbarriere, so führte dies zum Adelsverlust, außer er verfügte über ein → Privilegium de non usu; der Adelsverlust durch Adelsverschweigung wurde in Preußen 1807 aufgehoben;

e)    im römisch-deutschen Reich durch Verhängung der Reichsacht;

f)    im gemeinen Recht mit der Ausübung niederer Gewerbe (vgl. dazu auch den verwandten Fall der → Suspension des Adels);

g)    in Böhmen mit dem Übertritt in den untertänigen Stand oder mit der Rückkehr zum Bürgerstand.

Lit.: Claus Bill: Adelsverluste in Preußen 1794 bis 1870, in: http://home.foni.net/~adelsforschung/archiv16.htm; Claus Bill: Standesregulierung durch Adelsverlust in Preußen 1794-1870, in: Nobilitas, Zeitschrift für deutsche Adelsforschung IV (2001), 826ff; Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19, Frankfurt am Main 2000, hier: Adelsentsetzungen in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern 1868 – 1918, 243ff; Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993, 9f; Baron Heiner v. Hoyningen-Huene: Die Baltischen Ritterschaften und ihr besonderes Adelsrecht, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 120ff; Johann Jacob Moser: Deutsches Staats-Recht, Vierter Theil, Leipzig/Ebersdorff im Vogtland 1741, 173; N.N.: Anerkennung der Abstammung von Adeligen in Österreich, in: Der deutsche Herold 1894, 36f; Franz Otto Roth: Adelsentsetzung. Bestandsaufnahme und Deutungsversuch, in: Blätter für Heimatkunde, hg. vom Historischen Verein für Steiermark, 46 (1972), 37ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Adelsverschweigung

Adelsverschweigung: ein Fall des → Adelsverlustes

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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