Adler Lexikon [8]

Adelsverleihung, Recht zur

Adelsverleihung, Recht zur: Im Heiligen Römischen Reich war das Recht auf Adelsverleihung ein Reservatrecht des Kaisers; abgeleitet davon durften die → Reichsvikare im Falle der Sedisvakanz und die vom Kaiser dazu Ermächtigten (i.w. die Erzherzoge von Österreich auf Grund des Privilegium Fridericianum 1453 und → Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis) den Adel verleihen. Seit alters her nahmen auch die Könige von Böhmen und die Pfalzgrafen bei Rhein dieses Privileg in Anspruch, später zunehmend die bedeutenden Reichsfürsten wie in Bayern und Brandenburg/Preußen sowie etliche geistliche Reichsfürsten. Seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches war jeder Landesfürst auf Grund der neu gewonnenen Souveränität berechtigt, den Adel zu verleihen. Dieses Recht war üblicherweise Prärogativ des Souveräns, so daß der Verleihungsakt durch diesen als konstitutiv angesehen wurde und die Diplomausfertigung nur noch deklarativer Natur war.

Lit.: Georg Freiherr v. Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich. Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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