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Begriff Beschreibung Quellen
Adelsverzicht

Adelsverzicht: Ein Verzicht auf den Adel war möglich; ausdrückliche gesetzliche Regelungen kannten Bayern und Sachsen, die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes wurden aber überall gleich gehandhabt: Es bedurfte dafür einer ausdrücklichen und förmlichen Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Staat, in Österreich zusätzlich der kaiserlichen Genehmigung. Damit war der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen, hier liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden → verdunkelten Adel. Die Wirkung des Adelsverzichtes erstreckte sich nicht auf die auf bereits geborenen (Bayern) bzw. bereits „erzeugten“ (Sachsen) Kinder.

Lit.: Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993, 7ff; Dr. Ludwig Hoffmann: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 1896, 57

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Adoption

Adoption: Durch die Adoption erlangte das Wahlkind die rechtliche Stellung des Kindes des Annehmenden und damit auch dessen Familiennamen. Der Adel und damit das Recht auf Führen der Adelsbezeichnung wurde damit allerdings nicht auf das Kind übertragen, „da eine private Verfügung über den Adel nicht möglich war“ (Rensch). Jede Adelsübertragung – sei es auf einen adeligen oder einen bürgerlichen Adoptierten – bedurfte der ausdrücklichen landesfürstlichen Genehmigung.

Lit.: Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 62ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Ahnenprobe

Ahnenprobe: Als im Mittelalter aus den Berufsständen Geburtsstände wurden, entstand zur Abgrenzung von den anderen Ständen der sogenannte Vier-Ahnen-Beweis, d.h. der Nachweis, daß alle vier Großeltern des Probanden demselben Stand angehört hatten. Für den Adel (im heutigen Sinne verstanden) ist der erste wesentliche Ahnenbeweis ab dem 12. Jahrhundert der der Turnierfähigkeit; er wurde vom Nachweis der Abstammung von vier ritterbürtigen Ahnen und der Legung einer Wappenprobe abhängig gemacht. Später wurden bestimmte Funktionen dem Adel vorbehalten, so in Ritterorden, Domkapiteln und Stiften („Stiftsmäßigkeit“), Orden und Stiften für adelige Damen und Hofwürden (z.B. Kämmererwürde, Hofzutritt). Welche Abstammungsvoraussetzungen zu erfüllen waren, ergab sich aus den Regeln der betreffenden Institution. Tendenziell wurden aber - zur Aufrechterhaltung der Exklusivität - die Anforderungen bis hin zur 16-Ahnen-Probe (Nachweis, daß alle Ururgroßeltern adelig geboren waren) immer mehr verschärft. In älteren Zeiten wurde der Nachweis regelmäßig durch die sogenannte „Aufschwörung“ (d.i. die durch andere Adelige erfolgte feierliche Bestätigung der Richtigkeit der auf der Ahnentafel des Probanden enthaltenen Angaben sowohl bezüglich der ehelichen Geburt aller Vorfahren als auch der Zugehörigkeit aller aufgeführten Personen zum Adel) erbracht; mit der Säkularisation und dem Ende des alten Reichs trat an ihre Stelle üblicherweise der Urkundenbeweis.

Lit.: Philipp Blittersdorf: Adels- und Ahnenproben im alten Österreich-Ungarn, in: Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich 1932, Innsbruck/Wien/München 1932, 109ff; Carl Edmund Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, die Erwerbung, Bestätigung und der Verlust der Adelsrechte in Österreich, Wien 1862; Friedrich Graf Lanjus: Rezension zu „Der stiftsmäßige deutsche Adel im Bilde seiner Ahnenproben“, in: Monatsblatt Adler 12 (1935-1938), 163f; Otto Martin: Einiges über Aufschwörbücher, in: Der Herold, Vierteljahresschrift Bd. 9, 21. Jahrgg. (1978), 67ff; Karl Rauch: Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit in ihrer begrifflichen Abgrenzung, in: Festschrift Heinrich Brunner, Weimar 1910; Hans Schreuer: Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit, Sonderabdruck aus dem Archiv für bürgerliches Recht Band XXXVII Heft 1, Berlin o.J.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Alter Adel

Alter Adel: Jene Familien, die erst nach 1400 „ihren Weg zum Adel durch allgemeine Anerkennung, Inkorporierung, Connubium und Besitzerwerb gefunden haben“ (Fritsch), aber nie nachweisbar den Adel verliehen erhalten hatten, wurden als „Alter Adel“ bezeichnet. Unter dieser Bezeichnung fanden sie ab dem Jahre 1922 Eingang in die Reihe Adelige Häuser der gothaischen genealogischen Taschenbücher, die bis dahin nur den → Uradel und den → Briefadel kannten. Adelsrechtlich und historisch hat dieser Begriff, der heute auch nicht mehr verwendet wird, keine Berechtigung. Ansonsten wurde der Begriff „Alter Adel“ noch in Bayern für jene Familien, die 1508 die Landstandschaft besaßen, und in der Freien → Reichsritterschaft für die Ritterschaftsmitglieder mit adeligen Großeltern verwendet.

Lit.: Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg: Uradel?, in: Genealogisches Handbuch des in Bayern immatrikulierten Adels IX, 31*ff, hier 36*; Thomas Freiherr v. Fritsch: Die gothaischen Taschenbücher: Hofkalender und Almanach, Limburg/Lahn 1968, 108f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Altfürstliche Häuser

Altfürstliche Häuser: Ursprünglich waren im Heiligen Römischen Reich Fürstentitel und Reichsstandschaft (mit Virilstimme auf dem Reichstag) untrennbar miteinander verbunden. Da die Erhebungen in den Fürstenstand aber wegen des Bestrebens der Kaiser, sich eine sichere Mehrheit im Reichsfürstenrat zu schaffen, immer mehr zunahmen, drang der → Reichsfürstenrat darauf, daß neben der Erhebung durch den Kaiser in den Fürstenstand für die Reichsstandschaft zusätzlich die Aufnahme durch den Reichsfürstenrat erforderlich sei. 1582 schließlich setzte er sich mit dieser Forderung durch, wobei Voraussetzung für seine Zustimmung der Besitz bzw. Erwerb eines reichsunmittelbaren Gebietes durch den Kandidaten war. Alle vor dem Jahr 1582 in den Fürstenstand erhobenen und damit mit der Reichsstandschaft versehenen Häuser wurden altfürstliche Häuser genannt, die nach diesem Datum gefürsteten und später in den Reichstag introduzierten Häuser neufürstliche Häuser.

Lit.: Thomas Klein: Die Erhebungen in den weltlichen Reichsfürstenstand 1550-1806, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 122. Jahrgang (1986), 137ff; Graf Egbert Silva-Tarouca: Altfürstliche Häuser, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XVI f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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