Adler Lexikon [15]

Altfürstliche Häuser

Altfürstliche Häuser: Ursprünglich waren im Heiligen Römischen Reich Fürstentitel und Reichsstandschaft (mit Virilstimme auf dem Reichstag) untrennbar miteinander verbunden. Da die Erhebungen in den Fürstenstand aber wegen des Bestrebens der Kaiser, sich eine sichere Mehrheit im Reichsfürstenrat zu schaffen, immer mehr zunahmen, drang der → Reichsfürstenrat darauf, daß neben der Erhebung durch den Kaiser in den Fürstenstand für die Reichsstandschaft zusätzlich die Aufnahme durch den Reichsfürstenrat erforderlich sei. 1582 schließlich setzte er sich mit dieser Forderung durch, wobei Voraussetzung für seine Zustimmung der Besitz bzw. Erwerb eines reichsunmittelbaren Gebietes durch den Kandidaten war. Alle vor dem Jahr 1582 in den Fürstenstand erhobenen und damit mit der Reichsstandschaft versehenen Häuser wurden altfürstliche Häuser genannt, die nach diesem Datum gefürsteten und später in den Reichstag introduzierten Häuser neufürstliche Häuser.

Lit.: Thomas Klein: Die Erhebungen in den weltlichen Reichsfürstenstand 1550-1806, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 122. Jahrgang (1986), 137ff; Graf Egbert Silva-Tarouca: Altfürstliche Häuser, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XVI f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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