Adler Lexikon [14]

Alter Adel

Alter Adel: Jene Familien, die erst nach 1400 „ihren Weg zum Adel durch allgemeine Anerkennung, Inkorporierung, Connubium und Besitzerwerb gefunden haben“ (Fritsch), aber nie nachweisbar den Adel verliehen erhalten hatten, wurden als „Alter Adel“ bezeichnet. Unter dieser Bezeichnung fanden sie ab dem Jahre 1922 Eingang in die Reihe Adelige Häuser der gothaischen genealogischen Taschenbücher, die bis dahin nur den → Uradel und den → Briefadel kannten. Adelsrechtlich und historisch hat dieser Begriff, der heute auch nicht mehr verwendet wird, keine Berechtigung. Ansonsten wurde der Begriff „Alter Adel“ noch in Bayern für jene Familien, die 1508 die Landstandschaft besaßen, und in der Freien → Reichsritterschaft für die Ritterschaftsmitglieder mit adeligen Großeltern verwendet.

Lit.: Klaus Freiherr v. Andrian-Werburg: Uradel?, in: Genealogisches Handbuch des in Bayern immatrikulierten Adels IX, 31*ff, hier 36*; Thomas Freiherr v. Fritsch: Die gothaischen Taschenbücher: Hofkalender und Almanach, Limburg/Lahn 1968, 108f

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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