Ebenbürtigkeitsrecht: Dieser Begriff, der mit wenigen Ausnahmen (s.u.) nur für den → hohen Adel von Bedeutung war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (→ Standesherren) zugestandene Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen waren sogenannte → morganatische Ehen). Objektiv bedeutet er die Summe der üblicherweise in → Hausgesetzen und Hausobservanzen festgelegten Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für die Ebenbürtigkeit und Rechtsfolgen im Falle von deren Fehlen festlegten. Nicht alle standesherrlichen Häuser haben für sich derartige Ebenbürtigkeitsregeln erlassen. Für den niederen Adel gab es im preußischen Allgemeinen Landrecht Ebenbürtigkeitsregeln, die aber 1854 aufgehoben wurden. Weiters war der Grafentitel der Grafen v. Saldern-Ahlimb-Ringewalde an die Geburt aus der Ehe des Vaters mit einer Adeligen gebunden.
Lit.: Emil Abt: Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien, Heidelberg 1911; Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 43ff;Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3, Jena 1862-1883
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Ehe zur linken Hand
Ehe zur linken Hand: → Morganatische Ehe
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Erbadel
Erbadel: Im Gegensatz zum üblichen erblichen Adel gab es in Bayern noch eine Erbadel genannte Sonderform: Nach § 5 des bayerischen Adelsediktes von 1818 bewirkte die Verleihung des Militär-(Max-Josef-) Verdienst-Ordens bzw. des Zivil-Verdienst-Ordens (der Bayerischen Krone) die Erhebung des Ausgezeichneten in den nicht vererbbaren → persönlichen Adel (→ Adelserwerb durch Ordensverleihung). Nach französischem Vorbild hatte ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater ebenfalls diese Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels. Ein derartiger Fall trat erstmals 1897 in der Person von Dr. Ernst August v. Seuffert ein.
Lit.: N.N.: Über den ersten Fall der Erlangung des Erbadels, in: Der deutsche Herold 1897, 124
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Erbämter
Erbämter: → Hofämter
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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Erlaucht
Erlaucht: → Prädikat
Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
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