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Begriff Beschreibung Quellen
Amtsadel

Amtsadel: Bei manchen Ämtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel entstand entweder durch ausdrückliche Verleihung (z.B. an den Erzbischof von Prag, der dadurch zum Fürsterzbischof wurde) oder kraft Observanz (z.B. Fürstbischof von Chiemsee). Solchen Amtsadel gab es häufiger für Kirchenfürsten in habsburgischen Landen, wobei es sowohl römisch-deutsche als auch österreichische und böhmische Verleihungen gab. Auch die Reichshofräte dürften im 18. Jahrhundert den Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging davon aus, daß es Ämter gab, mit deren Innehabung der Adel verbunden war (II. 9. §§ 32 und 33). In Württemberg war der persönliche Adel für Inländer mit den Staatsämtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben 1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein → persönlicher Adel.

Lit.: Georg Freiherr v. Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich. Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff, hier 107ff; Emanuel Schwab: Über den persönlichen Adel der Reichshofräte, in: Monatsblatt Adler 6 (1906-1910), 333ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Anredeprädikat

Anredeprädikat: → Prädikat

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Aufschwörung

Aufschwörung: → Ahnenprobe

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Ausländischer Adel

Ausländischer Adel: Der Adel eines fremden Staates durfte nur mit Erlaubnis des Landesfürsten geführt werden. Gleiches galt für die Annahme der Staatsbürgerschaft durch einen adeligen Ausländer: Er bedurfte zur Weiterführung seines Adels der Bewilligung des Landesfürsten, wobei in Österreich ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung bestand. Allerdings war der Adel damit noch immer ausländischer Adel. Eine Übersetzung derartiger ausländischer Adelstitel ins Deutsche war nicht zulässig.

Lit.: Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 74ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
Böhmische Adelstitel

Böhmische Adelstitel: Die böhmischen Könige erhoben (für die historischen Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren, Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den Adelsstand, wobei sich der Adel staatsrechtlich in zwei Korporationen, nämlich den Herrenstand und den Wladyken(Ritter)stand gliederte. Um die Adelsrechte ausüben zu können, war die Aufnahme in eine dieser Korporationen erforderlich, wobei den Ständen ein entscheidendes Mitwirkungsrecht zukam, das erst 1620 im Gefolge der Schlacht am Weißen Berge eliminiert wurde. Erst danach faßten auch die sonst im Reich bekannten → Titel in Böhmen und seinen Nebenländern Fuß und wurden auch regelmäßig verliehen. Böhmen behielt aber sein Privileg, daß im Reich verliehene Adelstitel nicht automatisch Gültigkeit erlangten, sodaß häufig derselbe Titel einer Familie zwei Mal (ein Mal für das Reich, ein Mal für Böhmen) verliehen wurde.

Lit.: Roman Freiherr v. Procházka: Begriff und Bedeutung des "böhmischen Adels", in: Herold, Vierteljahreszeitschrift, Band 5/6 1963/68, 402ff; Karl Fürst zu Schwarzenberg: Die böhmischen Adelstitel, in: Herold, Vierteljahreszeitschrift, Band 3 1943, 136ff; Graf Egbert Silva-Tarouca: Böhmischer Fürst – böhmischer Graf, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 10, XXVI ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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