Adler Lexikon [19]

Ausländischer Adel

Ausländischer Adel: Der Adel eines fremden Staates durfte nur mit Erlaubnis des Landesfürsten geführt werden. Gleiches galt für die Annahme der Staatsbürgerschaft durch einen adeligen Ausländer: Er bedurfte zur Weiterführung seines Adels der Bewilligung des Landesfürsten, wobei in Österreich ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung bestand. Allerdings war der Adel damit noch immer ausländischer Adel. Eine Übersetzung derartiger ausländischer Adelstitel ins Deutsche war nicht zulässig.

Lit.: Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 74ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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