Adler Lexikon [9]

Adelsverlust

Adelsverlust: Der Adelsverlust trat in folgenden Fällen ein:

a)   Durch Verheiratung einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Mann (für manche Staaten gehen einige Autoren statt vom Adelsverlust der Frau nur vom Ruhen ihres Adels während der Ehe aus);

b)   in Folge strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Kapitalverbrechen: Bayern, Österreich und Preußen sahen diesfalls den Adelsverlust für den Verurteilten vor; diese Art des Adelsverlustes, die in Österreich Adelsentsetzung genannt wurde, erstreckte sich nicht auf den Ehegatten und die bereits geborenen Kinder; durch die Einführung des Reichsstrafgesetzes von 1871 endete diese Verlustmöglichkeit im Deutschen Reich; in Österreich galt die zugrundeliegende Bestimmung bis 1918/19;

c)    durch → Adelsverzicht;

d)   in Preußen (II. 9. § 81 PrALR) durch Adelsverschweigung: „Viele Städte oder Zünfte z.B. lehnten eine Aufnahme von Adeligen prinzipiell ab oder forderten vor einer Aufnahme bzw. vor Erteilung des Stadtbürgerrechts die Niederlegung des Adels“ (Dewitz); überwand ein Adeliger durch Verschweigung seines Adels die Zugangsbarriere, so führte dies zum Adelsverlust, außer er verfügte über ein → Privilegium de non usu; der Adelsverlust durch Adelsverschweigung wurde in Preußen 1807 aufgehoben;

e)    im römisch-deutschen Reich durch Verhängung der Reichsacht;

f)    im gemeinen Recht mit der Ausübung niederer Gewerbe (vgl. dazu auch den verwandten Fall der → Suspension des Adels);

g)    in Böhmen mit dem Übertritt in den untertänigen Stand oder mit der Rückkehr zum Bürgerstand.

Lit.: Claus Bill: Adelsverluste in Preußen 1794 bis 1870, in: http://home.foni.net/~adelsforschung/archiv16.htm; Claus Bill: Standesregulierung durch Adelsverlust in Preußen 1794-1870, in: Nobilitas, Zeitschrift für deutsche Adelsforschung IV (2001), 826ff; Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19, Frankfurt am Main 2000, hier: Adelsentsetzungen in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern 1868 – 1918, 243ff; Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993, 9f; Baron Heiner v. Hoyningen-Huene: Die Baltischen Ritterschaften und ihr besonderes Adelsrecht, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.): Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 120ff; Johann Jacob Moser: Deutsches Staats-Recht, Vierter Theil, Leipzig/Ebersdorff im Vogtland 1741, 173; N.N.: Anerkennung der Abstammung von Adeligen in Österreich, in: Der deutsche Herold 1894, 36f; Franz Otto Roth: Adelsentsetzung. Bestandsaufnahme und Deutungsversuch, in: Blätter für Heimatkunde, hg. vom Historischen Verein für Steiermark, 46 (1972), 37ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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