Adler Lexikon [41]

Hofpfalzgraf

Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Während der ältere → Pfalzgraf in Deutschland seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter, schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener – und abhängig von der Verleihungsurkunde – war auch das Recht der Adelsverleihung damit verbunden. Was die beiden Arten – das große und das kleine Palatinat – voneinander unterschied, ist umstritten. Nach landläufiger Meinung war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch unterscheidet, daß erstere auch dazu befugt waren, zweitere zu ernennen. Das Palatinat konnte ad personam oder erblich verliehen werden, das Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. einigen älteren deutschen Universitäten verliehen.

Lit.: Jürgen Arndt: Zur Entwicklung des kaiserlichen Hofpfalzgrafenamtes von 1355 - 1806, in: Hofpfalzgrafen-Register, Band I, Neustadt an der Aisch 1964, Vff; Eberhard Dobler: Das kaiserliche Hofpfalzgrafenamt und der Briefadel im alten Deutschen Reich vor 1806 in rechtshistorischer und soziologischer Sicht, Dissertation, Freiburg i.B. 1950; G. Dolezalek: Hofpfalzgraf, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Graf Egbert Silva-Tarouca: Großes und kleines Palatinat, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 16, XXXV ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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