Adler Lexikon [42]

Hoher Adel

Hoher Adel: Dieser umfaßt die bis zum Ende des römisch-deutschen Reiches 1806 reichsunmittelbaren Häuser mit Ausnahme der Mitglieder der Freien → Reichsritterschaft, also die in der I. und II. Abteilung der Fürstlichen Häuser des Gotha bzw. des Genealogischen Handbuchs des Adels erfaßten Geschlechter. Alle anderen Geschlechter gehören dem Niederen Adel an. In Österreich, wo es keine reichsunmittelbaren Gebiete gab, wurde partikulärrechtlich zwischen dem hohen Adel, der den Fürsten-, Grafen- und Freiherrenstand, sowie dem niederen Adel, der den → Ritterstand und den untitulierten Adelsstand (mit oder ohne das Beiwort „Edler“) umfaßte, unterschieden; der Grund für diese Unterscheidung beruht auf der alten Trennung in Herren- und Ritterstand auf den Landtagen. Diese ältere Unterscheidung liegt auch § 21d des VI. Badischen Konstitutionsediktes zu Grunde, wo der Herrenstand als hoher Adel und der Ritterstand als niederer Adel bezeichnet wird.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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