Adler Lexikon [49]

Landgraf

Landgraf (lat. comes magnus, comes principalis): Der Ursprung des Begriffes ist nicht klar; Vermutungen gehen dahin, daß es sich um ursprünglich um „Grafen“ gehandelt hat, die ihr altes Territorium im 12. Jahrhundert im Gegensatz zu vielen anderen, die zu Vasallen eines größeren Fürsten wurden, behalten haben. Der bekannteste Landgrafentitel stammt aus Thüringen und wurde nach dem Aussterben der Landgrafen von Thüringen 1241 vom Haus Brabant in Hessen weitergeführt. Reichsrechtlich kam dem Titel Landgraf keine spezifische Bedeutung zu.

Lit.: Wilhelm Franck: Die Landgrafschaften des Heiligen Römischen Reiches, Braunschweig 1873; Graf Egbert Silva-Tarouca: Landgraf, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XIX

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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