Adler Lexikon [4]

Adelserwerb

Adelserwerb: Dieser konnte auf verschiedene Weise erfolgen:

1.   Eo ipso durch Übertragung innerhalb der Familie:

a)   Vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der ehelichen Geburt;

b)   vom adeligen Mann auf die nichtadelige Frau im Wege der Eheschließung;

c)   vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der → Legitimatio per matrimonium subsequens;

2.   durch Gnadenakt des Souveräns:

a) Verleihung des erblichen oder persönlichen Adels durch den Souverän (→ Adelsverleihung, Recht zur);

b)  Verleihung des erblichen Adels durch den Souverän im Wege der → Legitimatio per rescriptum principis, sofern die im jeweiligen Einzelfall genau zu überprüfenden Voraussetzungen vorlagen;

3.   auf Grund eines Rechtsanspruchs, dem in manchen Fällen ein Gnadenakt des Souveräns folgte:

a)    im Wege der Erwerbung eines → Amtsadels;

b)   im Wege der Erwerbung eines → Ordensadels;

c)    in Preußen und Bayern im Wege der → Ersitzung des Adels;

d)   in Österreich durch Erwerbung des → systemmäßigen Adels.

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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