Adler Lexikon [34]

Fideikommiß

Fideikommiß: Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur, wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von → Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.

Lit.: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe, Frankfurt 1970, II. Theil, 4. Titel, 2. Abschnitt ff, §§ 21-250; A. Erler: Familienfideikommiß, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998; Otto Fraydenegg und Monzello: Zur Geschichte des österreichischen Fideikommißrechtes, in: Berthold Sutter (Hg.), Reformen des Rechts, Graz 1979, 777ff; Ludwig Hoffmann: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 1896; Karl Theodor v. Inama-Sternegg: Die Familien-Fideicommisse in Oesterreich, in: Statistische Monatsschrift, Wien 1883, 34ff

Dr. Georg Frölichsthal: Adelsrechtliche Begriffe
Erstveröffentlichung im Deutschen Adelsblatt 2002, Hefte 1 bis 6 (Heft 1: S. 6-8; Heft 2: S. 37-38; Heft 3: S. 63-64; Heft 4: S. 91-92; Heft 5: S. 127-128; Heft 6: S. 153-154).
Die adelsrechtlicher Begriffe und Phänomene beschränken sich auf den deutschsprachigen Raum. Siehe auch http://www.adelsrecht.de
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